Deutsche Staatsangehörigkeit
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Die deutsche Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Mitgliedschaft einer natürlichen Person zum deutschen Staat, der Bundesrepublik Deutschland.
Die Begriffe „Deutscher Staatsangehöriger“ und „Deutscher“ [Bearbeiten]
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und § 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ist unter anderem, wer die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland (die „deutsche Staatsangehörigkeit”) besitzt. Darüber hinaus bezieht sich der Artikel 116 GG auf die Kategorie des deutschen Volkszugehörigen. Diese ethnisch bestimmte Kategorie ist nicht mit der des deutschen Staatsangehörigen synonym. Rechtshistorisch ist er eine Abkehr vom enger gefassten Begriff der Bürgerschaft.[1]
Der formale Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt durch eine Staatsangehörigkeitsurkunde (Staatsangehörigkeitsausweis). Der deutsche Personalausweis oder Reisepass reichen lediglich zur widerlegbaren Glaubhaftmachung des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit.[2]
Alle deutschen Staatsangehörigen sind automatisch zugleich Bürger der Europäischen Union.
Rechtsgrundlagen [Bearbeiten]
Art. 116 GG fasst den Begriff „Deutscher“ bewusst weiter als die Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, nämlich einschließlich der Statusdeutschen, weil aus geschichtlichen Gründen die Zugehörigkeit vieler Gruppen zu Deutschland nicht homogen war. Insbesondere nach 1945/49 gibt es viele und detaillierte Spezialregelungen in Zusammenhang mit NS-Rechtsetzung, Vertriebenenfragen in Mittel- und Osteuropa (siehe Volksdeutsche) sowie die Beziehungen zur DDR. Die Bundesrepublik Deutschland pflegte aufgrund des Alleinvertretungsanspruches ein außenpolitisch und völkerrechtlich zwiespältiges Verhältnis zur DDR, was sich in der bisherigen Gesetzgebung niederschlug (siehe auch spezielles Staatsangehörigkeitsrecht).
Die Rechtsgrundlage für das reguläre Staatsangehörigkeitsrecht ist das zweimal reformierte Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), das das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) grundlegend erneuerte und mit dem StAG 2000 und dem Aufenthaltsgesetz 2004 zusammenführte.
In allen Fällen richtet sich die Staatsangehörigkeit nach der Gesetzgebung zum Zeitpunkt des Erwerbs- oder Verlusttatbestands. Vor dem 1. Januar 2000 bestand diese Gesetzgebung aus:
- Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913, RGBl. 1913, S. 583
- Ausländergesetz vom 9. Juli 1990, BGBl. III/FNA 26–6
- Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet vom 30. Juli 2004 (Aufenthaltsgesetz 2004 – AufenthG) BGBl I 2004 S. 1950
- spezielles Staatsangehörigkeitsrecht
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch gesetzlichen Automatismus [Bearbeiten]
Die Staatsangehörigkeit wird ex lege erworben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Durch Geburt (Abstammungsfälle) [Bearbeiten]
- Durch Geburt wird ein Kind Deutscher, wenn mindestens ein Elternteil zu dieser Zeit Deutscher ist.
Eine nach dem 1. Januar 1975 geborene Person erhält die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Für nichtehelich geborene Personen gilt, dass die Betreffenden in der Regel die Staatsangehörigkeit der Mutter erwerben. Seit dem 1. Juli 1993 kann auch der nichteheliche Vater die deutsche Staatsangehörigkeit verleihen, wenn- er Deutscher ist,
- eine nach deutschen Gesetzen wirksame Feststellung beziehungsweise Anerkennung der Vaterschaft vorliegt
- und die Anerkennung der Vaterschaft bzw. das Vaterschaftsfeststellungsverfahren vorgenommen oder eingeleitet wurde, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
- Ein Findelkind, das im Inland aufgefunden wird, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen.
- Durch Geburt im Ausland erwirbt das Kind eines Deutschen jedoch ausnahmsweise dann nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
- dieser deutsche Elternteil selbst am 1. Januar 2000 oder später im Ausland geboren wurde und
- weiterhin dort lebt und
- das Kind sonst nicht staatenlos wäre.
- Ein Kind, dessen biologische (genetische) Eltern Deutsche sind, erhält nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es im Ausland von einer nicht-deutschen Leihmutter zur Welt gebracht wird, unabhängig davon, wessen Sperma und wessen Eizelle zur künstlichen Befruchtung verwendet wurden.[3]
Durch Adoption [Bearbeiten]
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kann seit dem 1. Januar 1977 auch durch Adoption erfolgen. Minderjährige erwerben bei der Adoption durch Gesetz (§ 6 StAG) automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn einer der Annehmenden Deutsche/r und die Adoption nach deutschem Recht als Volladoption wirksam ist. Ein gesonderter Antrag ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Bei einer Adoption bereits Volljähriger wird die deutsche Staatsangehörigkeit dagegen grundsätzlich nicht erworben, es sei denn, es handelt sich um eine Annahme Volljähriger nach den Vorschriften über die Minderjährigenadoption und der Adoptionsantrag wurde vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt.
Statusdeutsche (Übergangsregel der StAG-Reform) [Bearbeiten]
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Alt. 2 GG (Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit) und anerkannte Spätaussiedler erwarben gemäß § 40a StAG die Staatsangehörigkeit zum 1. August 1999.
Durch Geburt im Inland (so genanntes Optionsmodell) [Bearbeiten]
Durch Geburt im Inland wird ein Kind Deutscher, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt seit acht Jahren seinen gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (§ 4 Abs. 3 StAG).
Diese Regelung gilt jedoch nur für Kinder, die nach dem 1. Januar 2000 geboren wurden und deren Eltern Ausländer sind, vgl. § 4 Abs. 3 StAG. Für Kinder, die vor diesem Zeitpunkt geboren wurden, eröffnete die Regelung des § 40 b StAG für die Dauer eines Jahres die Möglichkeit des zusätzlichen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit. Voraussetzung hierfür war, dass das Kind am 1. Januar 2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und bei dessen Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG vorgelegen haben. Kinder, die auf diese Weise die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, haben in der Regel mindestens eine weitere Staatsangehörigkeit. Zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr müssen sie gem. § 29 StAG gegenüber der staatlichen Stelle erklären, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen oder die andere Staatsangehörigkeit vorziehen (Erklärungspflicht, Optionszwang).
Im Ausnahmefall kann nach § 29 Abs. 4 StAG eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden, die die Beibehaltung beider Staatsangehörigkeiten zulässt. Diese ist auszustellen, wenn Aufgabe oder Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht zumutbar oder nicht möglich ist oder bei einer Einbürgerung nach § 12 StAG Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre (vgl. Abschnitt „Einbürgerung“).
Verfassungsrechtliche Probleme beim Optionsmodell [Bearbeiten]
Aus politischen Gründen werden die Regelungen, die umgangssprachlich als Optionsmodell bezeichnet werden, vielfach abgelehnt, weil sie zumindest vorübergehend Doppel- oder Mehrfachstaatsbürgerschaft schaffen. Es bestünde ein öffentliches Interesse daran, dies zu vermeiden. Die Befürworter des Optionsmodells, sofern sie überhaupt ein öffentliches Interesse bejahen, meinen gerade mit dem Optionsmodell sei gesetzgeberisch die Vermeidung von Mehrstaatigkeit auf Dauer gelungen.
Es bestehen verfassungsrechtliche Zweifel an bestimmten Normen des Optionsmodells. § 29 StAG belastet eine Gruppe von Staatsbürgern u. a. mit dem Zwang, sich von den nicht-deutschen Staatsangehörigkeiten zu lösen, wenn sie nicht die deutsche verlieren wollen. Nach Art. 16 GG darf die deutsche Staatsangehörigkeit jedoch nicht entzogen werden. Entzug ist der Verlust der Staatsangehörigkeit anhand von Tatbeständen, die außerhalb des voluntativen Einflussbereichs des Bürgers liegen.
§ 29 StAG ist am Maßstab dieser Grundsätze noch nicht geprüft worden, und es gibt gewichtige Stimmen in der Rechtswissenschaft wie Herzog oder Papier, die es für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar halten. In der juristischen Fachpresse ist es schon wegen der 23 Jahre bis zu den ersten Optionspflicht-Fällen als „Zeitbombe auf 23 Jahre“ bezeichnet worden. Die wesentlichen verfassungsrechtlichen Argumente sind:
- Das Entzugsverbot sei absolut, denn ein Gesetzesvorbehalt oder andere Schranken sind im Grundgesetz nicht normiert. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung sei auch aus anderen Gründen nicht ersichtlich (immanente Schranken).
- Es möge ein öffentliches Interesse daran geben, Mehrfachstaatsangehörigkeiten zu vermeiden, dieses öffentliche Interesse habe aber keinen Verfassungsrang und könne eine Grundrechtseinschränkung nicht rechtfertigen.
- Beim Erwerb der Staatsangehörigkeit handele der Erwerber in den tatbestandlichen Fällen des § 29 StAG nicht willentlich (genau genommen handelt er gar nicht, er wird geboren, das ist ein Realakt) auch später gestalte er das Staatsangehörigkeitsverhältnis nicht, so dass das Aufbürden eines Erklärungszwangs –sei es auch erst im geschäftsfähigen Alter– nur als Grundrechtseingriff zu werten sei. Dagegen wirke der status negativus als Abwehrrecht.
- § 29 StAG verstoße möglicherweise auf internationaler Ebene gegen das völkerrechtliche Souveränitätsprinzip und Art. 25 GG. Denn ein Staat dürfe auf nationaler Ebene die Staatsangehörigkeit nicht so ausgestalten, dass er in die Staatsangehörigkeitsverhältnisse anderer Staaten hineinwirkt. Es gibt keine „stärkere“ oder „schwächere“ Staatsangehörigkeit im Völkerrecht, in diesem Sinne auch keine interdependente.
- § 29 StAG verstoße auch gegen die Gleichheit (Art. 3 GG), da hier unter unfreiwilligen Mehrstaatlern ohne rechtfertigendes Differenzierungskriterium unterschieden werde (Gruppe nach dem Ius-sanguinis-Prinzip und Gruppe nach dem Ius-soli-Prinzip).
Die Problematik lässt sich so zusammenfassen: Die Staatsangehörigkeit ist dauerhaft. Die Verfassung erlaubt nicht ein „Geben unter Vorbehalt“.
Neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts [Bearbeiten]
Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Europäischen Haftbefehl aus dem Jahr 2005 wurde der Schutzbereich von Art. 16 GG erstmalig durch die Verfassungsrechtsprechung definiert. Darin sind Maßstäbe für die Bewertung von Gesetzgebung erkennbar, die die Staatsangehörigkeit als Grundrecht einschränkt. Danach darf die Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht gelöst werden. Gerade aus der Erfahrung im nationalsozialistischen Deutschland darf auch nicht eine Gruppe von Staatsbürgern durch Gesetz wegdefiniert und von dieser Verbindung ausgeschlossen werden. Auch verbietet das Demokratieprinzip, Staatsbürger auf eine andere Rechtsordnung zu verweisen, mögen sie auch einen Bezug dazu haben.
Es ist daher auch unter diesem Aspekt fragwürdig, ob § 29 StAG den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Entzugsverbots standhält, wenn dieser Belastungstatbestand in zwei Teile lediglich gesplittet und zum Teil zurückverlagert wird.
Einbürgerung (Naturalisation) – Erwerb durch Verwaltungsakt [Bearbeiten]
Die Einbürgerung erfolgt auf Antrag. Dies ist ein Erwerbsverfahren für ausländische Staatsbürger oder Staatenlose. Die Staatsangehörigkeit wird in diesem Fall nicht de lege, sondern durch Verwaltungsakt erworben:
- Einbürgerung kraft Rechtsanspruchs (Muss-Einbürgerung, Anspruchs-Einbürgerung) erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs, ohne Ermessensspielraum der Staatsbürgerschaftsbehörde:
- Restitution von NS-Unrecht gemäß Art. 116 Abs. 2 GG
- verfestigte Einwanderung (§ 10 StAG), also seit acht Jahren gewöhnlicher rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland ohne wesentliche Straftaten, ohne Mitgliedschaft in einer extremistischen Organisation, deren Ausrichtung die Überwindung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist, und ohne selbst zu vertretende Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII sowie bei der Bereitschaft zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit; bei der erfolgreichen Teilnahme an einem Integrationskurs wird die Frist auf sieben Jahre verkürzt.
- Verminderung der Staatenlosigkeit eines in Deutschland geborenen Staatenlosen nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt. Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit
- Soll-Einbürgerung (In-der-Regel-Einbürgerung) bei Bereitschaft, die bisherige Staatsangehörigkeit zu verlieren, bei der die Staatsbürgerschaftsbehörde nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer rechtfertigender Gründe den Erwerb der Staatsangehörigkeit versagen darf:
- Ehegatten oder Lebenspartner von deutschen Staatsbürgern (§ 9 StAG)
- über den Bestand einer Ehe oder Lebenspartnerschaft hinaus, wenn das Sorgerecht für ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit besteht
- In diesen Fällen muss die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet sein. Die Prüfung dieser Einordnung wird vom Gesetzgeber nicht näher definiert; die Allgemeine Verwaltungsvorschriften schreiben für Eheleute vor, dass dies anzunehmen ist, wenn der Einbürgerungsbewerber seit 3 Jahren im Inland lebt und die Ehe seit 2 Jahren besteht. Eine analoge Regelung wird von den Innenministerien der Länder auf Lebenspartner angewandt, unbeachtet der Tatsache, dass die Lebenspartnerschaft bis 2001 rechtlich unmöglich war, auch wenn die Einordnung gegebenenfalls in dieser Zeit stattgefunden haben könnte.
- Kann-Einbürgerung (Ermessens-Einbürgerung), bei der die Staatsbürgerschaftsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Einbürgerung vornehmen darf:
- ausländische Staatsbürger oder Staatenlose, wenn gegen sie kein Ausweisungsgrund vorliegt und ihr Unterhalt gesichert ist (§ 8 StAG)
- ehemalige deutsche Staatsbürger, die im Ausland leben und ihre Kinder oder Adoptivkinder, wenn gegen sie kein Ausweisungsgrund vorliegt (§ 13 StAG)
- ausländische Staatsbürger, die im Ausland leben und besondere Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland haben (§ 14 StAG).
Sofern für eine Einbürgerung die Bereitschaft erforderlich ist, die bisherige Staatsangehörigkeit zu verlieren, zählt das Gesetz (§ 12 StAG) zwingende Ausnahmegründe auf, bei deren Vorliegen die Staatsbürgerschaftsbehörde diese Voraussetzung ausklammern muss:
- bei EU-Bürgern oder Bürgern der Schweiz
- völkerrechtliche Verträge
- bei anerkannten Flüchtlingen im Sinne von Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder Inhabern einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG
- Verlust der anderen Staatsangehörigkeit ist juristisch nicht vorgesehen oder unmöglich
- der Verlust der anderen Staatsangehörigkeit wird regelmäßig verweigert oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht oder darüber wird nicht in angemessener Zeit entschieden
- erhebliche Nachteile für den Einbürgerungsbewerber über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinaus, insbesondere wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile
- wenn der Verlust der anderen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Einbürgerungsbewerber den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Inland in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.
- wenn bei älteren Einbürgerungsbewerbern der Verlust der anderen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde
Verlust der Staatsangehörigkeit [Bearbeiten]
Das Grundgesetz[4] verbietet den Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit. Unter Entzug werden nur solche Maßnahmen oder Regelungen verstanden, durch welche jemand gegen oder ohne seinen Willen seine Staatsangehörigkeit verliert und diesen Verlust nicht vermeiden kann[5]. Das gilt auch für die Staatsangehörigkeit, welche durch Einbürgerung erworben wurde. Aber auch gegen einen vermeidbaren Verlust ist der Staatsbürger grundsätzlich geschützt, wobei ein Verlust mit Willen des Inhabers unproblematisch ist, weil ein solcher Vorgang keinen Eingriff in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt. Das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält für den Verlust mit Willen des Betroffenen folgende Regelungen:
- Entlassung, auf Antrag des Staatsbürgers, wenn er eine andere erwerben will und ihm dies von einem anderen Staat zugesichert ist
- Verzicht, wenn der Staatsbürger auch weitere Staatsangehörigkeiten hat
- Adoption durch einen Ausländer
- Erklärung nach dem Optionsmodell (siehe oben), dass der Staatsbürger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht behalten will
- Nichtoptieren: Unterlassung einer Erklärung nach dem Optionsmodell, ob der Staatsbürger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht behalten will, nachdem ein formeller und rechtzeitiger Hinweis durch die Staatsbürgerschaftsbehörde erfolgt ist. Die Verfassungsmäßigkeit dieses Verlusttatbestandes ist sehr umstritten, da er entgegen dem möglichen Willen des betroffenen Doppelstaaters, beide Staatsbürgerschaften zu behalten, eintritt.
Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG enthält einen Vorbehalt dahingehend, dass durch behördliche Verfügung oder gerichtliche Entscheidung auf Grund eines Gesetzes ein vermeidbarer Verlust der Staatsangehörigkeit möglich ist, wenn der Adressat des Entzuges dadurch nicht staatenlos wird. Das Staatsangehörigkeitsgesetz sieht für folgende Fälle einen Verlust der Staatsangehörigkeit vor:
- Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf Antrag des Staatsbürgers, wenn dieser nicht eine Beibehaltungsgenehmigung der deutschen Staatsbürgerschaftsbehörde zuvor beantragt und erhält[6] (Vorschriften wurden auf Verfassungsmäßigkeit geprüft[7]). Jedoch ist seit dem 28. August 2007 für die Annahme der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz keine Beibehaltungsgenehmigung erforderlich. Im Fall deutscher Juden, die nach Israel ausgewandert und dadurch nach israelischem Recht automatisch Staatsbürger Israels geworden sind, wird argumentiert, diese hätten keinen Antrag auf Einbürgerung in Israel gestellt; mithin gälten die Bestimmungen über den „Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft“ für sie nicht. Dem wird von deutscher Seite entgegengehalten, dass es möglich sei, den Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit durch eine entsprechende Willenserklärung zu verhindern.[8][9]
- Freiwilliger Eintritt in Streitkräfte eines ausländischen Staates, wenn der Staatsbürger die Staatsangehörigkeit auch dieses Staates hat.
- Rücknahme der Einbürgerung, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist (§ 35 StAG). Eine solche Rücknahme ist auch vor dem Hintergrund des Art. 16 I 2 GG zulässig[10], weil Art. 16 I 2 GG den Staatsbürger vor willkürlichem Entzug (z. B. aus rassischen, politischen oder religiösen) Gründen und vor Staatenlosigkeit schützen will und nicht widerrechtlichen Einbürgerungen einen Bestandsschutz verleihen möchte.
Vorschriften aus der Gesetzgebung bis 2000 [Bearbeiten]
Eheliche Geburt [Bearbeiten]
Eheliche Kinder, die zwischen dem 1. Januar 1914 und dem 31. Dezember 1963 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch den deutschen Vater. Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 1. Januar 1964 und vor dem 31. Dezember 1974 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie sonst staatenlos geworden wären. Eheliche Kinder, die seit dem 1. Januar 1975 geboren wurden, erwarben die Staatsangehörigkeit, wenn einer der beiden Elternteile deutsch war.
Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 1. April 1953 und vor dem 1. Januar 1975 geboren wurden und bereits eine Staatsangehörigkeit besaßen, hatten die Möglichkeit eine Erklärung abzugeben, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten wollten. Grund für diese Regelung war, dass das Bundesverfassungsgericht am 21. Mai 1974 feststellte, dass die bis dahin gesetzlich vorgeschriebene Praxis, dass nur die Nationalität des Vaters maßgeblich ist (§ 4 Abs. 1 RuStAG) gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 des Grundgesetzes verstieß. Die Erklärungsfrist ist mit dem 31. Dezember 1977 abgelaufen. Danach blieb nur dann die Möglichkeit, die Erklärung abzugeben, wenn der Betroffene ohne sein Verschulden außer Stande war, die Erklärungsfrist einzuhalten. In diesen Fällen konnte die Erklärung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgegeben werden. Seit dem 1. Juli 2006 ist auch diese Möglichkeit abgeschafft.
Nichteheliche Geburt [Bearbeiten]
Nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit ab dem 1. Januar 1914.
Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit ab dem 1. Juli 1993, sofern eine Vaterschaftsanerkennung vorlag. Wegen häufiger Missbrauchsfälle wie Erschleichung von Aufenthaltserlaubnis und Sozialleistungen soll dies mit einer gesetzlichen Regelung verhindert werden, die den Behörden ein Anfechtungsrecht einräumt. Dies wird als notwendig erachtet, da unpfändbare Männer gegen Bezahlung angebliche Vaterschaften von Migrantinnen anerkannten, z. B. der in Paraguay unpfändbar lebende Deutsche Hass mit über 300 Anerkenntnissen als Rachehandlung am deutschen Staat wegen einer von ihm als ungerecht empfundenen mehrjährigen Haftstrafe.
Ein nichteheliches Kind eines deutschen Vaters, das vor dem 1. Juli 1993 geboren wurde, erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine Erklärung, wenn es seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird, sofern eine Vaterschaftsanerkennung vorliegt.
Adoption [Bearbeiten]
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird seit dem 1. Januar 1977 auch durch Adoption durch einen deutschen Elternteil erworben. Für Kinder, die zwischen dem 1. Januar 1959 und dem 31. Dezember 1976 durch einen deutschen Elternteil adoptiert wurden, gab es einen Erklärungserwerb bis zum 31. Dezember 1979. Seit dem 1. Januar 1977 geht die deutsche Staatsangehörigkeit bei Adoption eines minderjährigen Deutschen durch ausländische Eltern verloren. Deutsche, die vor diesem Datum von ausländischen Staatsangehörigen adoptiert worden sind, haben die deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht verloren.
Legitimation [Bearbeiten]
Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde vom 1. Januar 1914 bis zum 30. Juni 1998 auch durch Legitimation erworben. Legitimation ist die nachfolgende Eheschließung des deutschen Vaters des nichtehelichen Kindes mit der ausländischen Mutter des Kindes. Die Legitimation kann auch durch Ehelicherklärung des Kindes durch ein Gericht erfolgt sein. Diese Vorschrift wurde mit dem 1. Juli 1993 überwiegend und seit dem 1. Juli 1998 vollends gegenstandslos und aus dem Gesetz gestrichen. Auch durch Legitimation durch einen ausländischen Vater ging die deutsche Staatsangehörigkeit bis zum 31. Dezember 1974 verloren. Für Kinder, die vor dem 1. Januar 1975 die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Legitimation verloren haben, gab es eine Erklärungsregelung. Durch Urteil des Bundesverwaltungsgericht (5 C 5.05) vom 29. November 2006 änderte sich jedoch die Rechtsprechung diesbezüglich: Die entsprechende Regelung im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht verstieß gegen Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz und blieb ungeachtet seiner förmlichen Aufhebung durch (einfaches) Gesetz nicht eher als zum 1. Januar 1975 nach Art. 117 Abs. 1 GG nicht über den 31. März 1953 hinaus in Kraft.
Eheschließung [Bearbeiten]
Ausländische Frauen, die einen Deutschen geheiratet hatten, erwarben vom 1. Januar 1914 bis zum 31. März 1953 die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch. Zwischen dem 1. April 1953 und dem 23. August 1957 galten weitere besondere Vorschriften. Bei Eheschließung zwischen dem 24. August 1957 und dem 31. Dezember 1969 gab es die Möglichkeit, bei der Eheschließung oder danach die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben. Zwischen dem 1. Januar 1970 und dem 31. Dezember 1999 war die Eheschließung kein automatischer Erwerbsgrund mehr. Ehegatten deutscher Staatsangehöriger konnten seither nur noch erleichtert eingebürgert werden.
Deutsche Frauen, die vor dem 23. Mai 1949 einen Ausländer geheiratet haben, haben die deutsche Staatsangehörigkeit auch bei dann eintretender Staatenlosigkeit verloren. Sie können wieder eingebürgert werden. Deutsche Frauen, die zwischen dem 23. Mai 1949 und dem 31. März 1953 einen Ausländer geheiratet haben, verloren die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie dadurch nicht staatenlos wurden. Seit dem 1. April 1953 ist die Eheschließung mit einem Ausländer kein Verlusttatbestand mehr.
Wegfall der Inlandsklausel [Bearbeiten]
Bis zum 31. Dezember 1999 beinhaltete § 25 StAG die so genannte Inlandsklausel, nach welcher ein deutscher Staatsangehöriger bei Erlangen einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag den Verlust der Staatsangehörigkeit nicht zu fürchten brauchte, solange er im Inland wohnte: „Ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag […] erfolgt, […].“ Der auf den Wohnsitz und Aufenthaltsort bezugnehmende Abschnitt wurde im neuen Gesetz gestrichen.[11]
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom 13. Dezember 2000[12] sagt hierzu: „Keine Inlandsklausel: Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit setzt ab dem 1. Januar 2000 nicht mehr voraus, dass der Deutsche seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hat.“
Staatsangehörigkeit im bürgerlichen Recht [Bearbeiten]
Bei der Beurteilung bürgerlicher Rechtsverhältnisse durch deutsche Behörden und Gerichte wird die Staatsangehörigkeit zum Schutze der kulturellen Identität und des internationalen Entscheidungseinklangs berücksichtigt (→ Internationales Privatrecht). Sie bildet das Anknüpfungsmoment im Eherecht, Verwandtschaft, Adoption, Erbrecht, Namensrecht, Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit, Todeserklärung, Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft, das darüber entscheidet, welche Rechtsordnung in Deutschland zur Anwendung kommt.
Spezielles Staatsangehörigkeitsrecht [Bearbeiten]
- Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG 1) vom 22. Februar 1955 BGBl I 1955 S. 65 (BGBl. III FNA 102–5), zuletzt geändert durch Art. 3 § 1 G v. 15. Juli 1999 BGBl. I S. 1618
- Zweites Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG 2) vom 17. Mai 1956, BGBl I 1956 S. 431 (BGBl. III FNA 102–6), zuletzt geändert durch Art. 9 § 2 Nr. 1 G v. 18. Juli 1979 I S. 1061
- Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1963) vom 19. Dezember 1963, BGBl. I, S. 982
- Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974) vom 20. Dezember 1974, BGBl. I, S. 3714, geändert durch Art. 3 des G.v. 15. Juli 1999, BGBl. I S. 1618
- Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) vom 19. Mai 1953, BGBl I 1953, S. 201 (BGBl. III FNA 240–1), neu gefasst durch Bek. v. 2. Juni 1993 I S. 829; zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30. Juli 2004 I S. 1950 (PDF; 40 kB)
Rechtspolitische Geschichte der deutschen Staatsangehörigkeit [Bearbeiten]
Norddeutscher Bund, Deutsches Kaiserreich [Bearbeiten]
Es existierte lange Zeit kein deutscher Nationalstaat und somit auch keine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit. Die einzelnen deutschen Territorialstaaten begannen im 19. Jahrhundert nach französischem Vorbild[13] Regelungen der Staatsangehörigkeit in ihren Verfassungen zu treffen. Die ersten Regelungen waren die des Königreichs Bayern (1818)[14], Königreichs Württemberg (1819)[15] und des Großherzogtums Hessen (1820)[16]. Die Paulskirchenverfassung von 1848 sah vor, dass eine Reichsstaatsangehörigkeit eingeführt werden sollte und ein Reichsgesetz die Bedingungen von Erwerb und Verlust dieser Staatsangehörigkeit bestimmen sollte.[17] Zu einer Anwendung dieser Regelung kam es aber nicht.
Im Norddeutschen Bund, der 1867 in gesamtstaatlichem Sinne zu einem Bundesstaat umgewandelt, der 1870 territorial erweitert und 1871 in Deutsches Reich umbenannt wurde, gab es keine deutsche Staatsangehörigkeit. Vielmehr bestanden die Staatsangehörigkeiten der jeweiligen Gliedstaaten, z. B. die von Preußen, Bayern, Württemberg etc., fort, an die der Norddeutsche Bund[18] und das Deutsche Reich anknüpften. Reichsrechtliche Regelungen stellten sicher, dass die Regelung der Staatsangehörigkeit in allen Gliedstaaten nach den gleichen Prinzipien (kraft Abstammung oder Naturalisation) erfolgte.
Einwohner der deutschen Kolonien [Bearbeiten]
Die Errichtung deutscher Kolonien in Afrika, China und Polynesien führte nicht dazu, dass die dort lebenden Menschen zu Deutschen wurden, sie galten als „Angehörige der Schutzgebiete“.[19] Das Schutzgebietsgesetz von 1888 bzw. 1900 regelte in § 9 die spezielle Verleihung der Reichsangehörigkeit an Ausländer und „Eingeborene“.[20] Diese Regelungen wurden in der Hauptsache durch die Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 ersetzt[21] und die Angehörigen der ehemaligen Kolonien wurden mit dem Versailler Vertrag 1919 dem Mandat der Siegermächte unterstellt.[22]
Weimarer Republik und Zeit des Nationalsozialismus [Bearbeiten]
Das deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913[23] knüpfte an die Staatsangehörigkeit der Gliedstaaten an. 1934 wurde die eigenständige Staatsangehörigkeit der deutschen Gliedstaaten zugunsten einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit abgeschafft. Das war ein Ergebnis des so genannten Gleichschaltungsgesetzes, dem Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934, dem am 5. Februar die entscheidende und von Reichsinnenminister Wilhelm Frick erlassene „Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit“ folgte.[24] Zum ersten Mal gab es nun ausschließlich eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit. In der Präambel des Gleichschaltungsgesetzes hieß es entsprechend: „Die Volksabstimmung und die Reichstagswahl vom 12. November 1933 haben bewiesen, dass das deutsche Volk über alle innenpolitischen Grenzen und Gegensätze hinweg zu einer unlöslichen, inneren Einheit verschmolzen ist“ (RGBl. I, S. 75). So ließ sich Adolf Hitler als Vollender eines als tausendjährig angenommenen Reichseinigungsprozesses feiern: von Karl dem Großen über Heinrich I., Otto I. und Otto von Bismarck zum „Führer der deutschen Nation“.[25]
Das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 löste dann mit seinen verschiedenen Verordnungen die gerade eingeführte einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit und baute sie nach rassistischen Kriterien zu einer Staatsbürgerschaft mit abgestuften Rechten um. Schließlich gab es Reichsbürger, Staatsbürger, Staatsbürger auf Widerruf, Schutzangehörige und Ausländer.
Nach dem „Anschluss“ Österreichs bekamen mit der „Verordnung über die Deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich“ vom 3. Juli 1938[26] die Österreicher die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Einbürgerung Adolf Hitlers war bereits 1932 unter unrühmlichen Umständen erfolgt. Mit dem österreichischen Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetz erhielten 1945 all jene die österreichische Staatsbürgerschaft zurück, die zum Zeitpunkt des Anschlusses Österreicher waren und zwischen 1938 und 1945 keine fremde Staatsbürgerschaft angenommen hatten.[27]
Besatzungszeit, Bundesrepublik Deutschland und Deutsche Demokratische Republik [Bearbeiten]
Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde nach der Zeit des Nationalsozialismus beibehalten. Wer im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war, blieb nach dem Willen der Besatzungsmächte auch nach Kriegsende Deutscher, sofern sie auf Geburt oder freiwilliger Einbürgerung beruhte. Zwangsweise Einbürgerungen vormals französischer oder luxemburgerischer Staatsangehörige wurden von der Hohen Kommission für nichtig erklärt. Die Nürnberger Gesetze und die folgenden Verordnungen wurden aufgehoben, das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (RuStAG) aber nicht. Damit setzten die Alliierten wieder die einheitliche deutsche Staatsbürgerschaft an Stelle der rassistisch abgestuften der NS-Zeit.
Die ehemaligen Staatsangehörigkeiten der Länder wurden – bis auf Bayern durch Artikel 6 und 7 der Bayerischen Verfassung, Württemberg-Hohenzollern (Artikel 6, Absatz 3) und Baden (Artikel 53) – nicht wieder eingeführt. Nach Bildung von Baden-Württemberg wurden die letzten beiden Landesstaatsangehörigkeiten ersatzlos abgeschafft. Auch der Name des Gesetzes wurde nach der Gründung der Bundesrepublik und der DDR in beiden Staaten beibehalten.
Bedingt durch den Verlust der deutschen Ostgebiete, ergab sich nach dem Zweiten Weltkrieg die politische Notwendigkeit, den Begriff des deutschen Staatsangehörigen neu zu fassen. Nach § 1 RuStAG ist Deutscher, wem die unmittelbare Reichsangehörigkeit verliehen wurde. Damit hätten die Volksdeutschen keine deutsche Staatsbürgerschaft erhalten. Daher wurde in Artikel 116 Grundgesetz eine neue Legaldefinition getroffen. „Deutscher im Sinne des Grundgesetzes“ ist auch, wer als Flüchtling oder Vertriebener (bzw. Ehegatte oder Nachfahre) deutscher Volkszugehörigkeit in Deutschland in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 aufgenommen worden war. Neben dem deutschen Volkstum war maßgeblich, dass innerhalb des früheren Reichsgebietes ein neuer Wohnsitz begründet worden war. Österreicher, die ihren Aufenthalt in Deutschland ab dem 26. April 1945 hatten, konnten in der Zeit zwischen dem 14. Mai 1956 und dem 30. Juni 1957 gegenüber der Staatsangehörigkeitsbehörde die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit erklären.[28]
Im Gegensatz zur DDR seit 1967 hielt die Bundesrepublik Deutschland immer an der einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) fest, so dass nach bundesdeutschem Recht auch DDR-Bürger deutsche Staatsangehörige waren. Das Festhalten an der gemeinsamen Staatsangehörigkeit war auch der eigentliche Grund, dass das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz zwar häufig geändert, aber in den Grundzügen beibehalten und eine grundlegende Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vermieden wurde, um die bestehende staatsangehörigkeitsrechtliche Klammer zwischen den beiden deutschen Staaten innerhalb Deutschlands als Ganzem nicht zu gefährden.
In der DDR galt das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unverändert bis 1967 fort. Auch die Verfassung der DDR von 1949 kannte ausdrücklich nur eine deutsche Staatsangehörigkeit, in den DDR-Ausweispapieren und Reisepässen stand „Staatsangehörigkeit: Deutsch“. 1967 führte die DDR dann aber mit dem Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik[29] eine eigene Staatsangehörigkeit ein, die alle Deutschen umfasste, die bei Gründung der DDR auf deren Territorium wohnten. Mit der Wiedervereinigung 1990 wurde auch das Staatsangehörigkeitsrecht in Deutschland wieder einheitlich.
Deutschland ist bis 2000 selektiv als Verfechter gegen die Mehrstaatigkeit aufgetreten. Bei der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die Kinder deutscher Staatsbürger per gesetzlichem Anspruch hat Deutschland die Mehrstaatigkeit als völlig unproblematisch angesehen; im Gegensatz zur Verleihung an Migranten oder deren Nachkommen per Verwaltungsakt.
Bis in die 1990er Jahre hatten nur die nach Deutschland geflüchteten oder vertriebenen Volksdeutschen Anspruch auf Einbürgerung, und zwar gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes. Die einzelnen Kriterien richteten sich nach uneinheitlich praktizierten Einbürgerungsrichtlinen (Verwaltungsvorschriften). Erste gesetzliche Regelungen, die auch die Zumutbarkeitskriterien für die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit kodifizierten, fanden sich im Ausländergesetz für junge Einwanderer der zweiten und dritten Generation.
Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechtes 2000 und sogenanntes „Optionsmodell“ [Bearbeiten]
Jahr | Zahl der Einbürgerungen | Anteil mehrfache Staatsangehörigkeit |
---|---|---|
1994 | 61.709 | |
1995 | 71.981 | |
1996 | 86.356 | |
1997 | 82.913 | |
1998 | 106.790 | |
1999 | 143.267 | [30] |
2000 | 186.688 | 44,9 % |
2001 | 178.098 | 48,3 % |
2002 | 154.547 | 41,5 % |
2003 | 140.731 | 40,7 % |
2004 | 127.153 | 43,5 % |
2005 | 117.241 | 47,2 % |
2006 | 124.566 | 51,0 % |
2007 | 113.030 | 52,4 %[31] |
2008 | 94.470[32] | 52,9 %[32] |
2009 | 96.121[33] | 53,7 %[33] |
2000 wurde der Name in „Staatsangehörigkeitsgesetz“ geändert. Diese Änderung war Teil einer umfassenden Änderung des Staatsangehörigkeitsrechtes, die das Ziel der erleichterten Einbürgerung unter Akzeptanz von Mehrstaatigkeit hatte. Hiergegen wandten sich Teile der Bevölkerung. In einer von CDU/CSU initiierten Unterschriftenaktion sprachen sich nach Angaben der Union bundesweit fünf Millionen Bürger gegen das Vorhaben aus.
In der öffentlichen Debatte wurde den Unionsparteien und der FDP vorgeworfen, dass es ihnen weniger um sachliche Kritik ginge, als um den Versuch, ihre politische Akzeptanz bei Wählern mit xenophober Einstellung zu vergrößern. So wurde kritisiert, dass diese Parteien in ihrer Kampagne verbreiteten, die Reform werde ungezügelte Einwanderung auslösen, obwohl sie keine Regelung zu Neueinreisen enthält. Umgekehrt wurde der SPD und den Grünen vorgeworfen, über die Erleichterung der Einbürgerung sich zusätzliche Wählerpotentiale erschließen zu wollen (gemäß Meinungsumfragen wäre der weitaus überwiegende Anteil der potentiellen Neubürger Wähler dieser Parteien).
Das Thema dominierte den Wahlkampf zur Landtagswahl in Hessen 1999. Der Sieg von Roland Koch in dieser Wahl kostete die Bundesregierung im Bundesrat die Mehrheit und ergab die Notwendigkeit zum Kompromiss. Um eine Mehrheit im Bundesrat zu gewinnen, verhandelte die Bundesregierung mit der FDP. Als Kompromiss wurde die generelle Hinnahme der Doppelstaatsangehörigkeit aus dem Gesetzesentwurf gestrichen und das Optionsmodell entwickelt. Dieser Vorschlag wurde als „Gruppenantrag“ von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP, gegen die Stimmen der Oppositionsparteien CDU und CSU am 7. Mai 1999 im Bundestag verabschiedet und fand aufgrund der Unterstützung der sozialliberalen Koalition in Rheinland-Pfalz auch eine Mehrheit im Bundesrat.
Die Folge der Reform war ein starker Anstieg der Einbürgerungszahlen. Hierin spiegelten sich aber zu einem großen Teil Umstellungseffekte wider. Die Zuwanderungszahlen fielen nach der Einführung wieder und liegen heute auf einem Stand, der mit dem vor der Änderung des Staatsangehörigkeitsrechtes vergleichbar ist.
Rechtliche Regelung der Zulässigkeit weiterer Staatsangehörigkeiten [Bearbeiten]
Mit „multipler Staatsangehörigkeit“ ist im engeren Sinn des Begriffs nicht der in Bundesstaaten mögliche Fall gemeint, dass jemand auf verschiedenen Ebenen der Staatlichkeit Bürger einer Gebietskörperschaft ist. So kann beispielsweise ein deutscher Staatsbürger zugleich die bayerische Staatsbürgerschaft besitzen.[34]
Die alte Regelung nach § 87 Abs. 2 des deutschen Ausländergesetzes machte doppelte Staatsangehörigkeiten möglich, sofern der andere EU-Mitgliedstaat deutsche Staatsangehörige ebenfalls auf Antrag einbürgert, ohne die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit zu verlangen (Gegenseitigkeit). Dies ist z. B. bei der Republik Ungarn, der Republik Polen sowie der Slowakischen Republik uneingeschränkt der Fall. Mit dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 hatte der Bundesgesetzgeber in § 87 Abs. 2 des Ausländergesetzes (zum 31. Dezember 2004 außer Kraft) im Hinblick auf das Ziel der fortschreitenden europäischen Integration die Regelung getroffen, dass bei Unionsbürgern nicht verlangt wird, dass sie vor der Einbürgerung in Deutschland ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, wenn der andere EU-Mitgliedstaat im Gegenzug bei Einbürgerungen von Deutschen ebenso verfährt; eine Übereinstimmung der übrigen Voraussetzungen und Folgen der Einbürgerung ist also nicht mehr notwendig gewesen. Dies ist etwa bei Griechenland der Fall, da dort nicht nur das Einbürgerungsrecht, sondern auch die Einbürgerungspraxis dem Gegenseitigkeitserfordernis gerecht werden; bei der Republik Slowenien und in den Niederlanden gilt das nur bei bestimmten Personengruppen.[35]
Darüber hinaus gab und gibt es deutsche Staatsbürger, die zwar eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, von der aber deutsche Behörden keine Kenntnis haben. Diese Personen gelten offiziell nicht als Menschen mit multipler Staatsangehörigkeit und werden auch von keiner amtlichen Statistik als solche erfasst.
Komplikationen im Zusammenhang mit multipler Staatsangehörigkeit [Bearbeiten]
Mehrfache Staatsangehörigkeit kann generell zu staatstheoretischen und rechtlichen Konflikten führen:
- Mehrfaches Wahlrecht: Mehrstaatler verfügen im Prinzip über ein Wahlrecht in allen Staaten, deren Angehörige sie sind. Dies kann bei Wahlen, an denen sie wie zwei Personen behandelt werden könnten, als Verstoß gegen das Prinzip der Gleichheit der Wahl verstanden werden. Theoretisch kann z. B. bei der Wahl zum Europaparlament eine multiple Staatsangehörigkeit dazu führen, dass jemand auf zwei verschiedenen Listen seinem Wahlrecht nachkommt.
- Gespaltene Loyalität: Voraussetzung für das Funktionieren einer Demokratie sei ein Mindestmaß an Zusammengehörigkeitsgefühl. Dieses sei bei mehrfacher Staatsangehörigkeit gefährdet. Rechtlich von Bedeutung ist dieses Argument allerdings nur in dem zurzeit theoretischen Fall, dass jemand als Deutscher Pflichten hat, die auszuführen ihm das Recht des anderen Landes, dessen Bürger er ist, verbietet. Ein Problem stellt dieser Fall auch nur dann dar, wenn das Verhalten, das dem Betreffenden in Deutschland rechtlich geboten ist, bei Rückkehr in seinen anderen Heimatstaat zu Sanktionen seitens des betreffenden Staates führt.
- Internationales Privatrecht: Dieses knüpft an die Staatsangehörigkeit an, um das anwendbare nationale Recht zu bestimmen. Durch mehrfache Staatsangehörigkeit geht Eindeutigkeit verloren, das heißt es muss geklärt werden, welches Recht als Heimatrecht gelten soll, dem der Doppelstaatler unterliegt.[36]
- Wehrpflicht: Mehrstaatler können in mehreren Staaten zur Wehrpflicht herangezogen werden. Im Kriegsfall der beiden Heimatstaaten könnten sie sogar verpflichtet sein, auf beiden Seiten Kriegsdienst leisten zu müssen.[37]
- Diplomatischer Schutz: Der Mehrstaatler könnte seinen Anspruch auf konsularischen Beistand des einen Heimatlandes gegen das andere geltend machen.[38]
- Minderheitenschutz: Eine zahlenmäßig bedeutsame Gruppe von Mehrstaatlern könnte Minderheitenschutzrechte im Wohnsitzland beanspruchen.[39] Allerdings steht z. B. im Falle ethnischer Dänen mit deutscher Staatsangehörigkeit dieser Schutz auch solchen Menschen zu, die nicht zugleich Staatsbürger Dänemarks sind.
Aufgrund der unterschiedlichen Staatsbürgerschaftsregelungen der einzelnen Staaten ist Mehrstaatigkeit unvermeidlich. Daher haben die Staaten in vielen Bereichen Regelungen getroffen, diese Konflikte aufzulösen. So besteht in der Türkei eine gesetzliche Regelung, dass der türkische Wehrdienst bei deutsch-türkischen Mehrstaatlern unter bestimmten Umständen mit dem deutschen Wehrdienst als abgegolten gilt.[40]
In der Staatengemeinschaft gibt es keinen einheitlichen Rechtsgrundsatz zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Völkerrechtlich gibt es hierzu keine allgemeinen Regeln. Vielmehr zeigt die nationale Gesetzgebung mehrheitlich, dass Staaten vor allem das eigene Verhältnis zu ihren Staatsbürgern regeln, während Mehrstaatigkeit recht liberal hingenommen wird.
Im bisherigen Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 war ein klarer Auftrag zur Reduzierung von Mehrstaatlichkeit enthalten. Dieses Übereinkommen wurde durch das Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 abgelöst und daher von Deutschland mit Wirkung zum 29. Juni 2002 gekündigt. Das neue Übereinkommen verpflichtet die Staaten nicht mehr, Mehrstaatigkeit zu reduzieren, erlaubt aber, dass Staaten die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für den Erwerb der eigenen verlangen, soweit dies zumutbar ist.
Siehe auch [Bearbeiten]
- Staatsbürgerschaft
- Bayerische Staatsangehörigkeit
- Staatsbürgerschaft der DDR
- Schweizer Bürgerrecht
- Einbürgerungstest
Fußnoten [Bearbeiten]
- ↑ Vgl. dazu den Artikel Reichsbürgergesetz (RGBl. I S. 1146) vom 15. September 1935.
- ↑ Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden, Allgemeine Verwaltungsvorschriften über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV)
- ↑ Hasnain Kazim, „Deutsche Eltern kämpfen in Indien um ihre Zwillinge“, Spiegel Online, 4. März 2010; cf. § 1591 BGB: „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“
- ↑ Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG
- ↑ BVerwGE 100, 139 [145]
- ↑ Deutsche Botschaft Tel Aviv: Deutsche Staatsangehörigkeit, August 2007.
- ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2006
- ↑ Anke Schwarzer: Ärger um die Staatsangehörigkeit: Juden sind eher Israelis. Jungle World 21 vom 25. Mai 2005.
- ↑ Israel/Deutschland: Doppelte Staatsbürgerschaft nicht mehr sicher, Mai 2005.
- ↑ BVerfG 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04, damals noch zu § 48 VwVfG
- ↑ Streichung der Inlandsklausel im Staatsangehörigkeitgesetz hat laut Bundesregierung die Rechtslage geändert, LexisNexis; vgl. Pressemitteilung hib Nr. 086/2005 vom 17. März 2005.
- ↑ StAR-VwV, 13. Dezember 2000.
- ↑ In der Revolutionsverfassung vom 3. September 1791 waren erstmals Vorschriften über die Staatsangehörigkeit enthalten und wurden später in den Code civil übernommen
- ↑ Verfassung des Königreichs Bayern von 1818, § 1 (Titel IV)
- ↑ § 19 (III. Kapitel) der Verfassung vom 25. September 1819
- ↑ Art 13 (Titel III) der Verfassung vom 17. Dezember 1820
- ↑ § 57 Paulskirchenverfassung
- ↑ Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit des Norddeutschen Bundes vom 1. Juni 1870.
- ↑ Schutzgebietsangehörigkeit Deutsches Kolonial-Lexikon (1920), Band III, S. 312 f., Straehler.
- ↑ Dieter Gosewinkel, Einbürgern und Ausschliessen: die Nationalisierung der Staatsangehörigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland, Vandenhoeck & Ruprecht, 2001, ISBN 3-525-35165-8, S. 303.
- ↑ Schutzgebietsgesetz Deutsches Kolonial-Lexikon (1920), Band III, S. 317 f., Straehler.
- ↑ Katharina Oguntoye: Afrikanische Zuwanderung nach Deutschland zwischen 1884 und 1945.
- ↑ Vgl. Reichs-Gesetzblatt 1913, S. 583–593: § 1. Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat […] oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit […] besitzt.
- ↑ Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 (RGBl. I, S. 85)
- ↑ Vgl. Götz Aly, Auschwitz und die Politik der Vertreibung, S. 4 (PDF)
- ↑ Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938
- ↑ Österreichisches Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz (St-ÜG) vom 10. Juli 1945
- ↑ Aus dem Merkblatt zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises
- ↑ Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Februar 1967
- ↑ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Migration, Asyl und Integration, 14. Auflage, S. 87 (Angaben bis 2004).
- ↑ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Susanne Worbs): Die Einbürgerung von Ausländern in Deutschland, S. 26 (Zahlen 2000–2004).
- ↑ a b Statistisches Bundesamt: Einbürgerungen – Fachserie 1 Reihe 2.1 – 2008, S. 90 (online).
- ↑ a b Statistisches Bundesamt: Einbürgerungen – Fachserie 1 Reihe 2.1 – 2009, S. 90 (online).
- ↑ Weißblau auf dem Sonderweg. Doppelte Staatsbürgerschaft? Für die Bayern selbstverständlich. In: Die Zeit. Ausgabe 13/1999
- ↑ EU-Info.Deutschland: Doppelte Staatsbürgerschaft bei EU-Ausländern möglich
- ↑ Nina Isabel Goes, Mehrstaatigkeit in Deutschland, 1997, ISBN 3-7890-4724-4, S. 83–86.
- ↑ Tido Oliver Hokema, Mehrfache Staatsangehörigkeit, 2002, ISBN 3-631-39149-8, S. 236–272.
- ↑ Tido Oliver Hokema, Mehrfache Staatsangehörigkeit, 2002, ISBN 3-631-39149-8, S. 275–303.
- ↑ Tido Oliver Hokema, Mehrfache Staatsangehörigkeit, 2002, ISBN 3-631-39149-8, S. 303–336.
- ↑ Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Ausländer (Hrsg), Doppelstaatsangehörigkeit und Wehrpflicht, 1996.
Literatur [Bearbeiten]
- Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (Hrsg.): Wie werde ich Deutsche/r? – Broschüre zum Einbürgerungsrecht, 3. Auflage, Berlin 2005; Download (PDF, 0,5 MB)
- Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (Hrsg.): Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, Berlin 2005. Kapitel C II (Staatsangehörigkeitsrecht) enthält Erläuterungen und Kommentare zu aktuellen Anwendungsproblemen des Staatsangehörigkeitsgesetzes; Download (PDF, 2 MB)
- Blechinger/Bülow (Hrsg.): Das neue Staatsangehörigkeitsrecht. Praxishandbuch zur rechtssicheren Umsetzung aktueller Vorschriften, Loseblattsammlung, Forum Verlag, 2000 (seither wiederholt aktualisiert)
- Hailbronner/Renner: Staatsangehörigkeitsrecht, Kommentar, Beck Verlag, 4. Auflage, Januar 2005.
- Hofmann/Hoffmann: Ausländerrecht – AufenthG, FreizügG/EU, AsylVfG, StAG. Handkommentar, Nomos Verlag, Mai 2006.
- Informationsbrief Ausländerrecht (Fachzeitschrift), Luchterhand Verlag.
- Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft. De Gruyter, Berlin 2007, ISBN 3-899-49433-4, 978-3-89949-433-4 (online).
- Rainer Hofmann: Staatsangehörigkeit im geteilten Deutschland – Der Teso-Beschluß des Bundesverfassungsgerichts, HJIL / ZaöRV, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht, Heidelberg 1989; Download (PDF, 3,4 MB)
- Oliver Trevisiol: Die Einbürgerungspraxis im Deutschen Reich 1871–1945, V&R unipress, Göttingen 2006, ISBN 3-89971-303-6.
- Dominik Nagl: Grenzfälle. Staatsangehörigkeit, Rassismus und nationale Identität unter deutscher Kolonialherrschaft. Peter Lang Verlag, Frankfurt a. M. 2007, ISBN 978-3-631-56458-5.
- Vorläufige Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz, Kompendium der behördeninternen Anweisungen des Bundesministerium des Innern und der Landesministerien, zusammengestellt vom Flüchtlingsrat Berlin, Stand 03/2005; Download (PDF, 0,5 MB)
- ZAR – Zeitschrift für Ausländerrecht und -politik (Fachzeitschrift), Nomos Verlag.
Weblinks [Bearbeiten]
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV), 15. Dezember 1999 (RTF, 288 KB)
- Offizielle Webseite der Bundesregierung zur Einbürgerung
- Staatsangehörigkeitsgesetz
- Wissenswertes und Exkurs: Geschichte deutsche Staatsangehörigkeit und RuStAG (Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz)
- Gesetz über den Erwerb und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870
- Heribert Prantl: Doppelte Staatsbürgerschaft. imprimatur 3/99
- Staatsangehörigkeitsrecht auf den Webseiten des Auswärtigen Amts
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