Neues zum Thema Wohnen und Miete
(25.04.2012)
Am 01. Mai 2012 tritt im Land Berlin die Wohnaufwendungenverordnung (kurz WAV) in Kraft. Das Land Berlin hat hier im Rahmen der Vorschriften der §§ 22 a – c SGB II die Angemessenheitsgrenzen für die Anerkennung von Mieten neu geregelt.
Die neuen Richtwerte gelten – wie bisher auch - für das gesamte Land Berlin einheitlich. Den Mietobergrenzen liegen Auswertungen des Berliner Mietspiegels und des bundesweit gültigen Heizspiegels zugrunde.
Die Angemessenheit wird ausschließlich über die Bruttowarmmiete definiert. Dabei orientiert sich der Richtwert nach der Größe der Bedarfsgemeinschaft, der Größe der beheiz-ten Fläche des Wohnhauses (nicht der Wohnung) und dem Heizenergieträger (Öl- oder Gasheizung oder Fernwärme) und der Art der Warmwasserversorgung. Diese Parameter ergeben dann die jeweilige individuelle Mietobergrenze.
Wie bisher sind besondere soziale Situationen bei der Prüfung zu beachten. So können diese Mietobergrenzen um bis zu 10 % überschritten werden, bei
a) Alleinerziehenden,
b) Längerer Wohndauer (mindestens 15 Jahre),
c) wesentlichen sozialen Bezügen (z. B. Schulweg von Kindern, Betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten),
d) über 60-jährigen Leistungsbezieher,
e) Schwangeren,
f) Personen, die in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte haben.
Diese Zuschläge sind im Wege der Einzelfallprüfung zu beantragen.
Die neuen Obergrenzen sind in jedem Falle höher als die bisher zu Grunde gelegten Werte.
Es erfolgt in den Fällen, in denen die Miete nach den bisher gültigen Vorschriften nicht angemessen war, automatisch eine Überprüfung. D.h. dass es hierzu keines Antrages bedarf.
Sollten sich aufgrund der Neuregelungen Änderungen ergeben, so dass den Mietern zum Beispiel ein höherer Zuschuss zur monatlichen Miete zusteht oder dass Ihre Wohnung nun den neuen Angemessenheitskriterien entspricht und die tatsächlichen Aufwendungen für Miete und Heizung erstattet werden können, so erfolgt diese Anpassung in jedem Falle rückwirkend zum 01.05.2012.
Aufgrund der Vielzahl der zu überprüfenden Fälle können längere Bearbeitungszeiten nicht in jedem Einzelfall vermieden werden. Dafür bitten wir um Verständnis.
Für alle noch nicht abschließend bearbeiteten Anträge auf Leistungen zum Lebensunterhalt werden selbstverständlich für die Zeit ab Mai 2012 die neuen Richtwerte bei der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Den vollständigen Text der WAV finden Sie hier: http://www.berlin.de/sen/soziales/berliner-sozialrecht/land/rv/wav.html