Häufig gestellte Fragen zu Leistungen für die Wohnung (SGB II / Hartz IV)
Bitte beachten Sie, dass die Informationen auf dieser Seite wegen Inkrafttretens der
Wohnaufwendungenverordnung am 01.05.2012 derzeit überarbeitet werden!
Angemessene Kosten einer Wohnung (wird derzeit überarbeitet)
1. Was sind angemessene Aufwendungen einer Wohung?
Die Angemessenheit richtet sich nach der Höhe der Bruttowarmmiete, also der Grundmiete einschließlich der Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten, und der Zahl der im Haushalt lebenden Personen. Die Größe der Wohnung hat bei der Beurteilung, ob es sich um eine angemessene Wohnung handelt, keine Bedeutung.
Als Richtwerte für angemessene Bruttowarmmieten gelten im Land Berlin:
Haushaltsgröße |
Bruttowarmmiete in Euro |
1-Personen-Haushalt |
378,00 |
2-Personen-Haushalt |
444,00 |
3-Personen-Haushalt |
542,00 |
4-Personen-Haushalt |
619,00 |
5-Personen-Haushalt |
705,00 |
Bei jeder weiteren Person im Haushalt erhöht sich der Betrag um 50,00 €. |
2. Welche Folgen hat unangemessener Wohnraum?
Die Angemessenheit der Kosten für die Wohnung wird bei der Antragstellung überprüft. Im Ergebnis dieser Überprüfung (siehe auch unter
Härtefallregelungen) können Sie aufgefordert werden, innerhalb 1/2 Jahres Ihre Wohnungskosten zu senken. Das kann durch Untervermietung einzelner Räume, durch Zuzahlung aus nicht anrechenbarem Einkommen oder auch durch einen Wohnungswechsel geschehen.
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Aufwendungen (wird derzeit überarbeitet)
Was sind Aufwendungen einer Wohnung?
Zu den tatsächlichen Aufwendungen für Mietwohnungen zählen die Nettokaltmiete und die monatlichen Zahlungen für Betriebskosten und Heizkosten = Bruttowarmmiete.
Die tatsächlichzen Aufwendungen für selbstgenutzes Wohneigentum setzen sich aus den mit dem Wohneigentum verbundenen Belastungen, zum Beispiel Schuldzins für Hypotheken, zusammen. Tilgungsraten fallen nicht darunter.
Betriebskostenabrechnungen (wird derzeit überarbeitet)
Werden Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen übernommen?
Die Jahresabrechnungen werden im Regelfall in der tatsächlichen Höhe übernommen, wenn die Miete angemessen ist. Überhöhte Betriebskosten als ein Bestandteil der Bruttowarmmiete können jedoch nur zur Unangemessenheit der Wohnungskosten führen. (siehe auch
Angemessene Kosten einer Wohnung
Wem stehen Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen zu?
Eventuelle Guthaben aus Betriebs- oder Heizkostenabrechnungen mindern einmalig die im Rahmen der Berechnung Ihrer Arbeitslosengeld II-Leistung berücksichtigten Mietkosten und damit Ihre gesamte Leistung. Die einzelnen Guthaben müssen dem JobCenter umgehend mitgeteilt werden.
Härtefallregelungen (wird derzeit überarbeitet)
1. Gibt es Fälle, in denen das JobCenter eine höhere Miete als die maßgeblichen Richtwerte anerkennt?
In bestimmten Fällen, z.B. bei Alleinerziehenden, Schwangeren, Menschen über 60 Jahren können bei
bestehenden Wohnungen die Richtwerte bis zu 10% überschritten werden. Siehe hierzu auch
Neuanmietung von Wohnraum
2. Wann kann eine Senkung der Wohnungskosten nicht verlangt werden?
Die Senkung der Wohnungskosten wird in der Regel nicht verlangt werden können bei
a) schwerer Krankheit oder Behinderung des/der Hilfebedürftigen,
b) einmaligen oder kurzfristigen Hilfen oder
c) Alleinerziehenden mit zwei oder mehr Kindern
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Mietkaution (wird derzeit überarbeitet)
Wann werden Mietkautionen bewilligt?
Mietkautionen können in Höhe von bis zu drei Monatskaltmieten bewilligt werden (zu den Voraussetzungen siehe unter
Umzug). Die Leistung wird als Darlehen gewährt, weil bei Auszug aus der Wohnung ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution gegen den Vermieter besteht. Zur Sicherung des Darlehens muss dieser Anspruch von Ihnen an das JobCenter abgetreten werden. Sollten Sie jedoch vor Auszug aus der Wohnung eigene Einkünfte beziehen und nicht mehr hilfebedürftig sein, muss das Darlehen selbst zurückgezahlt werden. Sprechen Sie ggf. rechtzeitig mit Ihrem JobCenter über die Höhe der Tilgungsraten.
Mietschulden (wird derzeit überarbeitet)
Wann werden Mietschulden übernommen?
Mietschulden dürfen grundsätzlich nicht entstehen, denn jede Bedarfsgemeinschaft erhält sämtliche Kosten für ihre (angemessene) Wohnung. Sollten sie im Einzelfall doch einmal anfallen, können sie - gemäß § 22 Abs. 5 SGB II grundsätzlich als Darlehen - übernommen werden, insbesondere dann, wenn Wohnungslosigkeit einzutreten droht
und sofern bisher Leistungen für Wohnung und Heizung erbracht werden. Die Übernahme von Mietschulden kann nur eine Ausnahme sein. Ihr bisheriges Verhalten im Umgang mit Schulden sowie Selbsthilfemöglichkeiten zur Beseitigung dieser Notlage (z.B. mit nicht einzusetzendem Vermögen) werden vom JobCenter in die Entscheidung, ob die Mietschulden übernommen werden können, einbezogen. Die Rückzahlungsmodalitäten für das gewährte Darlehen nach Ende der Hilfebedürftigkeit besprechen Sie bitte rechtzeitig mit Ihrem JobCenter.
Beachten Sie bitte:
Mietschulden für
unangemessene Wohnungen können
nicht übernommen werden.
Neuanmietung einer Wohung (wird derzeit überarbeitet)
Was ist bei der Neuanmietung einer Wohnung zu beachten?
Bei der Neuanmietung einer Wohnung sind grundsätzlich die Richtwerte für angemessenen Wohnraum einzuhalten. Überschreitungen werden nicht akzeptiert. Ausnahmen hiervon bilden lediglich behindertengerechte Wohnungen insbesondere Rollstuhlbenutzerwohnungen. (weitere Informationen siehe unter
Umzug)
Renovierungskosten (wird derzeit überarbeitet)
Werden Instandhaltungs- und Reparaturkosten übernommen?
Kosten für Renovierungen oder Schönheitsreparaturen können grundsätzlich nicht im Rahmen der Kosten für die Wohnung übernommen werden, da diese aus der Regelleistung gem. § 20 SGB II zu decken sind.
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Umzug (wird derzeit überarbeitet)
Was muss vor einem Umzug beachtet werden?
Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages muss die Zusicherung zur Übernahme der neuen Miete eingeholt werden. Die Zusicherung muss erteilt werden, wenn der Umzug erforderlich ist oder veranlasst wurde und die Aufwendungen den als angemessen geltenden Richtwerten entsprechen.
Erforderlich ist ein Umzug zum Beispiel bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit außerhalb Berlins, bei Trennung von Ehe- oder Lebenspartner, gesundheitlicher Gefährdung oder wegen unzumutbar beengter Wohnverhältnisse.
Grundsätzlich nicht erforderlich ist der Auszug eines Kindes aufgrund von Volljährigkeit, ein Umzug wegen schlechter Ausstattung der Wohnung oder bei Wunsch nach einer anderen Wohngegend.
Was müssen unter 25-jährige Personen beachten?
Die Zusicherung zu einem Umzug von Leistungsempfangenden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird nur noch in Ausnahmefällen erteilt:
a) wenn aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen kann,
b) der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
c) ein sonstiger, schwerwiegender Grund (z.B. Maßnahme für Betreutes Wohnen) vorliegt.
Die Zusicherung des JobCenters zum Umzug und zur Mietkostenübernahme etc. ist grundsätzlich vor Abschluss eines Mietvertrages einzuholen!
Wer trägt die Kosten des Umzugs?
Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Mietkautionen können vom jeweiligen JobCenter bei vorheriger Zusicherung übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Wohnungswechsel veranlasst wurde oder notwendig ist.
Im Einzelfall übernahmefähige Wohnungsbeschaffungskosten sind z.B. unvermeidbare doppelte Mieten beim Wohnungswechsel oder die Übernahme von Genossenschaftsanteilen.
Welche Folgen hat eine nicht vorher eingeholte Zusicherung?
Wenn die Miete der neuen Wohnung höher ist als die der bisherigen Wohnung, können auch in Zukunft lediglich die Aufwendungen der bisherigen Wohnung erbracht werden.
Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Mietkautionen werden ohne vorherige Zusicherung nicht übernommen.
In welcher Höhe werden Umzugskosten getragen?
Ein Umzug sollte weitestgehend in Selbsthilfe oder durch Inanspruchnahme privater Hilfeleistungen organisiert und durchgeführt werden. In diesem Fall gehören zu den notwendigen Umzugskosten die marktüblichen Kosten für ein Mietfahrzeug und Umzugskartons sowie eine Pauschale für die Beköstigung mithelfender Familienangehöriger oder Bekannter in Höhe von jeweils 20,00 Euro. Kann ein Umzug nicht eigenständig realisiert werden, können auch die Kosten für eine Umzugsfirma übernommen werden. Hierbei ist die Vorlage von mindestens 3 Kostenvoranschlägen von Umzugsunternehmen erforderlich. Sofern die Leistungsinhalte vergleichbar sind, ist dem günstigsten Angebot der Vorzug zu geben.
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Zahlungsempfänger (wird derzeit überarbeitet)
Wann erfolgt die Mietzahlung direkt an den Vermieter?
Die direkte Überweisung der Miete an den Vermieter ist immer dann angezeigt, wenn die bewilligten Leistungen für die Wohnung nicht für die Mietzahlungen verwendet wurden oder sich Anhaltspunkte ergeben, dass diese Gefahr besteht. Hierdurch soll vermieden werden, dass Mietschulden entstehen.
Zuständigkeiten bei einem Umzug (wird derzeit überarbeitet)
Wer ist zuständig für die Erteilung der Zusicherungen im Zusammenhang mit einem Umzug?
Innerhalb des Landes Berlin ist dies das JobCenter, das auch Ihre bisherigen Leistungen bewilligt hat, also in der Regel das JobCenter Ihres Wohnbezirks.
© Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales